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   OLG Hamm, 30.09.2003 - 3 Ss 530/03   

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https://dejure.org/2003,14110
OLG Hamm, 30.09.2003 - 3 Ss 530/03 (https://dejure.org/2003,14110)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2003 - 3 Ss 530/03 (https://dejure.org/2003,14110)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 2003 - 3 Ss 530/03 (https://dejure.org/2003,14110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Urkundenbeweis; Vorhalt einer umfangreichen Urkunde; Kinderpornographie; tatsächliche Feststellungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwertung eines Schriftstücks, das nicht Gegenstand der Verhandlung war; Erhebliche beweismäßige Bedeutung eines Schriftstücks; Nachweis kinderpornographischer Handlungen

  • Judicialis

    StPO § 249; ; StPO § 344

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 249; StPO § 344
    Urkundenbeweis; Vorhalt einer umfangreichen Urkunde; Kinderpornographie; tatsächliche Feststellungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung; Sitzungsprotokoll;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2003 - 3 Ss 530/03
    Dazu kommt, dass dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).
  • BGH, 11.08.1987 - 5 StR 162/87

    Hinweis zum Schluss auf die Verwendung eines längeren Schriftstücks bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2003 - 3 Ss 530/03
    Dazu kommt, dass dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).
  • OLG Hamm, 26.02.1991 - 1 Ss 139/91
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2003 - 3 Ss 530/03
    3} Der Tatrichter wird darüber hinaus bei der Strafzumessung, sofern die Verteidigung erneut - selbst wenn nur hilfsweise - einen Antrag auf Erteilung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt, diesen Antrag im Urteil bescheiden müssen (OLG Hamm MDR 1991, 1191, OLG Hamm 3 Ss 1029100 Beschluss vom 8.2.2001).
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